AGB

1. Geltung
Diese AGB von epm gelten unter Ausschluss jener des Kunden. Die Vereinbarung der Geltung dieser AGB bewirkt, dass konkurrierende AGB selbst dann nicht gelten, wenn denselben seitens epm nicht widersprochen wurde.
Nur die handelsrechtlich dazu berufenen Organe von epm sind berechtigt, für epm rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Epm-Mitarbeitererklärungen binden epm erst dann, wenn diese von den Organen von epm schriftlich genehmigt wurden.

2. Angebote und Auftragsbestätigung
Angebote, die epm legt, sind unverbindlich, es sei denn, das Angebot wird im Text ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.
Jeder Auftrag des Kunden wird erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens epm zweiseitig bindend.
Lieferzeiten und Liefertermine sind für epm unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich ein sogenanntes Fixgeschäft vereinbart.

3. Preise- und Zahlungsbedingungen:
Sofern sich Preise nicht aus der Auftragsbestätigung ergeben, gelten die im Zeitpunkt der Verfassung der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten von epm als maßgeblich.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Ausstellung der Rechnung durch epm.

4. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald epm die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat. Der Bestimmungsort wird vom Kunden benannt und von epm in der Auftragsbestätigung bestätigt, bleiben so dennoch Zweifel, dann ist die Anschrift, der sich der Kunde gegenüber epm bedient hat, der Bestimmungsort.
Der Warenversand durch epm erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden epm entscheidet über die Art des Versandes, sofern der Kunde vor der Ausstellung der Auftragsbestätigung keine anderen schriftlichen Vorgaben definiert hat, die dann in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.

5. Eigentumsvorbehalt:
Alle von epm an den Kunden ausgelieferten Sachen bleiben bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von epm. Epm liegt insofern offen, dass dieser sogenannte erweiterte Eigentumsvorbehalt in Erfüllung einer Vertragspflicht von epm zu sehen ist. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Kunde dies gegenüber epm rechtzeitig und schriftlich unter genauer Anführung der Firma bzw. des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und epm sodann der Veräußerung schriftlich zustimmt. Im Falle der Zustimmungserteilung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden gegenüber seinem Käufer an epm abgetreten, epm ist dann jederzeit befugt, den Käufer hievon zu verständigen.

6. Haftung:
Bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung besteht eine schadenersatzrechtliche Haftung in der Sphäre von epm nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Gewährleistung:
Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber epm bestehen nur dann, wenn der nach §§ 377f UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtung schriftlich nachgekommen wurde. Gewährleistungsansprüche müssen vom Kunden bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten ab Gefahrenübergang und gerichtlich geltend gemacht werden.

8. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund:
Epm ist berechtigt, jeden Vertrag mit sofortiger Wirkung einseitig aufzulösen, wenn der Kunde auch nur mit einer Zahlung aus einem anderen Rechtsgeschäft nach Mahnung länger als zehn Tage in Verzug gerät oder mit dem Tag, mit dem über den Kunden ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

9. Rechtswahl:
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Geltung internationaler Kaufrechtsregeln jeder Art ist ausgeschlossen.

10. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen epm und dem Kunden ist A-8850 Murau.

Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download: